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Mindestlohn: Der SMIC

Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in Frankreich einen allgemein garantierten, gesetzlichen Mindestlohn (SMIC - salaire minimum interprofessionnel de croissance), der von der Regierung entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung regelmäßig festgesetzt wird.

Der gesetzliche Mindestlohn ist auch eine unmittelbare Folge der Situation nach dem Zweiten Weltkrieg. In der Verfassung vom 27. Oktober 1946 ist festgelegt, dass die Nation "jedem einzelnen und der Familie die zu ihrer Entfaltung notwendigen Voraussetzungen" sichert und ihnen "den Schutz der Gesundheit, materielle Sicherheit, Erholung und Freizeit" garantiert. Für Millionen von Arbeitnehmern bestand diese materielle Sicherheit in einem gesetzlich garantierten Mindestlohn. In diesem Sinne wurde mit dem Gesetz vom 11. Februar 1950 das (salaire national minimum interprofessionnel garanti) geschaffen.

Dieser wurde per Gesetz vom 2. Januar 1970 durch zwei unterschiedliche Strukturen ersetzt: das garantierte Minimum (minimum garanti) und den SMIC. Als direkter Nachfolger des SMIG dient das garantierte Minimum heute als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuwendungen aus dem staatlichen Beschäftigungsfonds FNE und der Einkommenshöchstgrenzen sowie für die Bewertung von Sachbezügen. Der SMIC dagegen garantiert den Arbeitnehmern nicht nur ein Existenzminimum, sondern auch "die Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes".

Der SMIC beziffert den Stundenlohn, unter dem laut Gesetz niemand beschäftigt werden darf. Ausnahmen sind nur für bestimmte Gruppen zulässig:

 Jugendliche unter 18 Jahren mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung,
 junge Auszubildende,
 Jugendliche, die vor der Berufsausbildung ein Praktikum absolvieren,
 Behinderte.

Aktueller Mindestlohn (1. Januar 2010)

Die Höhe des SMIC wird jährlich zum 1. Januar von der Regierung festgelegt. Zum 1. Januar 2010 erfolgte eine Erhöhung um 0,5%.

Mindestlohnpro Stundepro Monat bei 35 Std. Woche
1.1.20108,86 €1 343,77 €

2009 betrug die Erhöhung 1,3% und 2008 3,2%. In den Jahren 2001 bis 2007 war der SMIC im Rahmen des Gesetzes vom 18. Januar 2003 über die Schaffung eines einheitlichen Mindestlohns insgesamt um 21% gestiegen. Damit wurden die im Zuge der Einführung der 35-Stunden-Woche festgelegten unterschiedlichen sechs Niveaus in mehreren Etappen und ohne Benachteiligung einzelner Gruppen zusammengeführt. Seit dem 1. Juli 2005 gibt es somit in Frankreich wieder einen einheitlichen Mindestlohn.

Die Maßnahme der überproportionalen Erhöhung des SMIC seit 2003 wurde durch eine Senkung der Arbeitgeberbeiträge bei den Lohnnebenkosten für Bedienstete im Niedriglohnsektor kompensiert, so dass für die Unternehmen keine zusätzlichen Kosten entstanden.

Berechnung

Bei der Berechnung des SMIC werden nicht berücksichtigt:

 Kostenerstattungen (einschließlich Fahrtkostenzuschüsse),
 Überstundenzuschläge,
 Gewinnbeteiligungen, Leistungsprämien,
 Alterszulagen, Anreizzulagen oder Zulagen in Zusammenhang mit besonderen Arbeitsbedingungen (Gesundheitsgefährdung).

Ebenfalls nicht berücksichtigt werden das 13. Monatsgehalt, das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld, sofern sie nicht auf die monatliche Vergütung umgelegt werden.

Bei der Überprüfung, ob der gesetzliche Mindestlohn korrekt berücksichtigt wird, müssen neben dem Grundgehalt auch Sachbezüge und Produktivitätsprämien in die Berechnung einbezogen werden.

Erhöhungsmodalitäten

Die Erhöhung des SMIC darf nicht niedriger ausfallen als die Hälfte der Erhöhung der Kaufkraft der vom Arbeitsministerium festgestellten durchschnittlichen Stundenlöhne.

Erreicht im Laufe eines Jahres der Preisindex eine Steigerung von mindestens 2%, so wird der SMIC automatisch entsprechend angepasst.

Im übrigen kann die Regierung jederzeit eine Erhöhung des SMIC beschließen.