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Staatsbürgerschaftsrecht: Die französische Staatsangehörigkeit

Die französische Staatsangehörigkeit kann durch Abstammung und kraft Gesetzes erworben werden.

Das am 1. September 1998 in Kraft getretene geänderte Staatsangehörigkeitsrecht (Gesetz Nr. 98-170 vom 16. März 1998) räumt dem Grundsatz des Bodenrechts wieder eine größere Bedeutung ein. Nachfolgend seine wichtigsten Bestimmungen.

Der Erwerb der Staatsangehörigkeit

 nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis)

Kinder erhalten die französische Staatsangehörigkeit bei Geburt, wenn zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Besitz der französischen Staatsangehörigkeit ist. Bei Adoptivkindern gilt diese Regelung nur im Falle einer Volladoption.

Das Abstammungsprinzip gilt für die Kinder nur dann, wenn zumindest ein Elternteil vor dem 18. Geburtstag des Kindes die französische Staatsbürgerschaft erhält.

Nicht in Frankreich geborene Kinder und Kinder mit nur einem französischen Elternteil können die französische Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen.

 nach dem Geburtsortsprinzip (ius soli)

Kinder, die in Frankreich geboren sind, erhalten die französische Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil auch in Frankreich geboren ist.

Andernfalls wird die französische Staatsangehörigkeit in Frankreich geborenen Kindern nur dann übertragen, wenn die Eltern unbekannt, staatenlos oder ausländischer Staatsangehörigkeit sind und ihnen ihre Nationalität nicht übertragen.

Wer vor dem 1. Januar 1994 in Frankreich geboren wurde und ein Elternteil hat, das noch vor der Unabhängigkeit in einem ehemaligen französischen Überseegebiet geboren ist, ist in vollem Besitze der französischen Staatsangehörigkeit.

Dasselbe gilt für all jene, die nach dem 1. Januar 1963 in Frankreich geboren wurden und von denen mindestens ein Elternteil vor dem 3. Juli 1962 in Algerien geboren wurde.

Der Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes, insbesondere auf Grund der Geburt oder eines Wohnsitzes in Frankreich

Seit dem 1. September 1998 erhalten in Frankreich geborene Kinder ausländischer Eltern die französische Staatsangehörigkeit mit der Volljährigkeit, wenn sie zum Zeitpunkt der Volljährigkeit ihren Wohnsitz in Frankreich haben und seit dem Alter von 11 Jahren mindestens 5 Jahre lang, mit oder ohne Unterbrechung, ihren ständigen Wohnsitz in Frankreich hatten.

Unter bestimmten Bedingungen kann die französische Staatsangehörigkeit schon früher erworben werden:

- ab 16 durch Erklärung des Minderjährigen selbst, vorausgesetzt, er erfüllt die oben genannten Wohnsitzvoraussetzungen;

- ab 13 durch Erklärung der Eltern des Minderjährigen und mit dessen persönlicher Zustimmung, wenn er seit dem Alter von 8 Jahren in Frankreich wohnhaft ist.

Die französische Staatsangehörigkeit kann abgelehnt werden. Ein in Frankreich von ausländischen Eltern geborener Jugendlicher, der die Nationalität eines ausländischen Staates nachweisen kann, kann die französische Staatsangehörigkeit ablehnen. Dazu räumt das Gesetz einen Zeitraum von sechs Monaten vor und zwölf Monaten nach der Volljährigkeit ein.

Der Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit durch die Heirat eines französischen Staatsangehörigen bzw. einer französischen Staatsangehörigen

Seit dem 26. Juli 2006 gelten folgende Bestimmungen:

 Die Ehe muss rechtsgültig bestehen.

 Erfolgt die Eheschließung im Ausland, so muss diese in das entsprechende Personenstandsbuch des zuständigen französischen Standesamtes übertragen werden.

 Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Eheschließung und der Unterzeichnung des Antrags ausländischer Staatsangehöriger oder staatenlos sein.

 Der Ehepartner muss zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz der französischen Staatsangehörigkeit sein und diese zwischen der Eheschließung und dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Antrags auf Erlangung der französischen Staatsangehörigkeit ununterbrochen beibehalten haben.

 Nach einer Frist von vier Jahren nach der Eheschließung kann dem Antrag zugestimmt werden, vorausgesetzt die Lebensgemeinschaft zwischen den beiden Ehepartnern bestand seit der Heirat unverändert fort. Hat der Antragsteller während der drei Folgejahre nach der Eheschließung nicht ununterbrochen und regelmäßig in Frankreich gelebt, oder war der französische Ehepartner während der Zeit der Lebensgemeinschaft im Ausland nicht im Register der Auslandsfranzosen eingetragen, so verlängert sich diese Frist um ein Jahr.

 Der Antragsteller muss über ausreichend Kenntnisse der französischen Sprache verfügen. Die Regierung kann einen Antrag auf Erlangung der französischen Staatsangehörigkeit neben sprachlichen auch aus Unwürdigkeitsgründen oder dem Mangel an Eingliederung in die französische Gemeinschaft ablehnen.

Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit durch Adoption oder Aufnahme in Frankreich

Wer von einem französischen Staatsangehörigen adoptiert wurde, kann bis zum 18. Lebensjahr die französische Staatsangehörigkeit beantragen, vorausgesetzt er lebt zum Zeitpunkt der Erklärung in Frankreich. Diese Auflage in Sachen Wohnsitz fällt weg im Falle einer Adoption durch einen französischen Staatsangehörigen, der seinen regelmäßigen Wohnsitz nicht in Frankreich hat.

Dieselben Bedingungen für den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit gelten für all jene, die in Frankreich aufgenommen und seit mindestens fünf Jahren von einem französischen Staatsangehörigen aufgezogen wurden; für all jene, die seit mindestens drei Jahren in der Betreuung einer Sozialhilfeeinrichtung für Kinder sind; und schließlich für all jene, die in Frankreich aufgenommen wurden und über mindestens fünf Jahre in einer entsprechenden öffentlichen bzw. privaten Ausbildungseinrichtung verbracht haben, deren Kriterien per Dekret festgelegt sind.

Der Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Anträge auf Einbürgerung werden zunächst von der Präfektur des jeweiligen Wohnorts bearbeitet und dann von dem für Einbürgerungsfragen zuständigen Ministerium gebilligt oder abgelehnt. Einem solchen Antrag auf Einbürgerung wird per Dekret stattgegeben. Dies ist nur möglich, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Dekrets in Frankreich ansässig ist und in den fünf Jahren vor Antragstellung in Frankreich ansässig war, das heißt in dieser Zeit seinen materiellen und familiären Lebensmittelpunkt in Frankreich hatte. Ohne Ansässigkeitsnachweis können Ausländer, die im öffentlichen Dienst oder im Privatsektor für den französischen Staat oder für eine Einrichtung von besonderem Interesse für die französische Wirtschaft oder Kultur tätig sind eingebürgert werden. Zu beachten:

1: Der Erwerb der französischen Staatsbürger erfolgt auf der Basis der zu dem Zeitpunkt des Einbürgerungsaktes gültigen Rechtsgrundlage. 2. Bei gemeinsamer Erlangung der französischen Staatsbürgerschaft: Unter der Voraussetzung, dass sein Name im Einbürgerungsdekret oder in der Erklärung der Nationalität erwähnt ist, erwirbt das minderjährige Kind, von dem eines der beiden Elternteile die französische Staatsbürgerschaft erhält, ebenso die vollen Staatsbürgerschaftsrechte. Und zwar unter der Bedingung, dass es mit diesem Elternteil denselben Wohnsitz oder aber wenn es im Falle einer Scheidung oder Trennung mit diesem Elternteil zusammenlebt..

Verlust der französischen Staatsangehörigkeit

In der Regel erfolgt die Ausbürgerung durch freie Entscheidung, und zwar:

 durch Erklärung: Der Code civil, das bürgerrechtliche Gesetzbuch sieht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit des Verzichts auf die französische Staatsangehörigkeit vor. Das gilt für alle im Ausland geborenen Kinder, von denen nur ein Elternteil die französische Staatsangehörigkeit besitzt, sowie für alle in Frankreich geborenen Kinder mit einem in Frankreich geborenen Elternteil.

Ferner können alle Volljährigen, die ihren festen Wohnsitz im Ausland haben und durch eigene Entscheidung eine andere Staatsangehörigkeit annehmen durch ausdrückliche Erklärung die französische Staatsangehörigkeit ablehnen. Auch im Falle einer Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen kann der französische Ehepartner auf die französische Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er die Nationalität des Gatten erworben hat und der feste Wohnsitz im Ausland ist.

Französische Staatsangehörige unter 35 Jahren können nur dann per Erklärung auf ihre Staatsangehörigkeit verzichten, wenn sie ihrer Musterungspflicht nachgekommen sind.

 durch Dekret:

All jene, die die Voraussetzungen für eine Ablehnung der französischen Staatsangehörigkeit nicht erfüllen, können per Dekret dazu ermächtigt werden, vorausgesetzt sie sind im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit.

Wiedererwerb der französischen Staatsangehörigkeit

Wer die französische Staatsangehörigkeit aufgrund der Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen oder zu Gunsten des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit verloren hat, kann unter bestimmten Bedingungen wieder eingebürgert werden, indem er beim Amtsgericht oder – sofern der Wohnsitz im Ausland ist – beim zuständigen Konsulat eine Erklärung einreicht. Voraussetzung für die Wiedereinbürgerung ist eine intensive kulturelle, berufliche, wirtschaftliche oder familiäre Bindung zu Frankreich.

Ausgeschlossen von dieser Art der Wiedereinbürgerung sind all jene, die die französische Staatsangehörigkeit in Folge der Unabhängigkeit ehemaliger französischer Territorien verloren haben; die die französische Staatsangehörigkeit per Dekret abgelehnt haben; die mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet sind und die französische Staatsangehörigkeit zu einem späteren Zeitpunkt per Erklärung abgelehnt haben. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit eines Wiedererwerbs per Dekret, vorausgesetzt der Antragsteller erfüllt die einbürgerungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere in Bezug auf den festen Wohnsitz, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Dekrets in Frankreich sein muss.