Mit dem von der Nationalversammlung und dem Senat am 21. Februar 2007 einstimmig beschlossenen Gesetz über das einklagbare Wohnrecht geht Frankreich in Europa voran.
Ziel des Gesetzes ist, jeder sich dauerhaft und legal in Frankreich aufhaltenden Person, die nicht in der Lage ist, eine angemessene Wohnung zu finden bzw. zu behalten, das Recht auf Wohnraum zu garantieren.
Der Grundsatz des einklagbaren Wohnrechtes ist, sozial schwachen Menschen - allen Benachteiligten, Obdachlosen, mittellosen Alleinerziehenden mit Kindern - sozialen Wohnraum bereitzustellen.
Das Recht auf Wohnraum wird künftig auf einer Ebene mit dem Recht auf medizinische Versorgung oder Bildung stehen und macht Frankreich so zu einem Vorreiter auf diesem Gebiet.
Konkret enthält das Gesetz folgende Bestimmungen:
Der Staat ist der Garant für die Einhaltung des Rechts auf Wohnraum. Im Besson-Gesetz aus dem Jahr 1990 ist dieser Grundsatz bereits festgeschrieben. Ein eventuelles Rechtsmittelverfahren gegen den Staat ist demnach nach einem genau geregelten Vorgehen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit möglich.
Das Recht auf Wohnraum gilt ab 31. Dezember 2008 für drei Personengruppen, die das Gesetz über ein nationales Engagement für den Wohnraum von Juli 2006 bereits berücksichtigt. Hinzu kommen Obdachlose und Haushalte mit minderjährigen Kindern, die unter inakzeptablen Bedingungen leben (Unangemessenheit oder Überbelegung des Wohnraums).
Ab 1. Januar 2012 wird das Gesetz auf alle Personen ausgeweitet, die ein Recht auf sozialen Wohnraum haben und nach einer ungewöhnlich langen Wartezeit noch keine Antwort auf ihren Antrag erhalten haben.
Alle Personengruppen werden dann die Möglichkeit haben, den Vermittlungsausschuss anzurufen und ein Rechtsmittelverfahren bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit einzuleiten, falls einem positiven Bescheid durch den Ausschuss innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Umsetzung folgt.
Die Rechtsprechung kann künftig die Beschaffung einer Wohnung, einer Ersatzwohnung oder auch die Unterbringung in geeigneten Strukturen anordnen - das Ganze unter Beachtung der finanziellen Spielräume.
Um eine vorgezogene Umsetzung vor dem 31. Dezember 2008 zu ermöglichen, enthält der Gesetzentwurf die Option einer Delegierung an die Gebietskörperschaften:
Die Gemeinden oder öffentlichen Einrichtungen für interkommunale Zusammenarbeit, die es wünschen, können mit der Umsetzung des einklagbaren Rechts auf Wohnraum betraut werden.
Den rechtlichen Rahmen würden dann die Abkommen über die Delegierung des Präfektoralkontingents bilden, die zwischen den Gebietskörperschaften und dem Staat unterzeichnet worden sind.
Jegliche Anrufung der Verwaltungsgerichtsbarkeit richtet sich in diesem Fall gegen die Gebietskörperschaften, nicht gegen den Staat.
Das einklagbare Recht auf Wohnraum ist für die Regierung kein absolutes und bedingungsloses Recht:
Die Zuteilung des Wohnraums wird weiterhin unter Achtung des bürgerlichen Rechts erfolgen. Genau wie bisher wird es nicht darum gehen, Menschen in Not kostenlosen Wohnraum anzubieten. Sie müssen nach wie vor Miete zahlen, aber diese kann unter Umständen sehr niedrig sein.
Um das einklagbare Recht auf Wohnraum geltend zu machen, ist laut Gesetz eine Mindestaufenthaltsdauer von einem Jahr in der jeweiligen Gemeinde oder dem Gemeindeverband erforderlich.