Im Verfassungsgefüge der Fünften Republik ist der Senat als zweite Kammer der Legislative die Vertretung der Gebietskörperschaften. Er tagt im Palais du Luxembourg. Präsident des Senats ist Christian Poncelet (UMP).
Mit dem Gesetz zur Reform der Mandatsdauer und des Wahlalters der Senatoren sowie der Zusammensetzung des Senats, das die Nationalversammlung am 7. Juli 2003 verabschiedet hat, treten einige Änderungen ein, die während einer Übergangszeit bis 2010 umgesetzt werden.
Der Senat, die zweite Kammer des Parlaments, hat zur Zeit 331 Mitglieder, die alle drei Jahre zu einem Drittel erneuert werden. Mit dem Gesetz vom 30. Juli 2003 wurde eine Reform der Mandatsdauer und eine Neuordnung der Zusammensetzung des Senats verabschiedet. Die Anzahl der Senatoren wird 2008 auf 341 und 2011 auf 346 erhöht. Ab 2011 werden die Mitglieder weiterhin alle drei Jahre, jedoch um die Hälfte und nicht mehr um ein Drittel erneuert.
Die Amtszeit der Senatoren beträgt sechs Jahre. Das passive Wahlalter für Senatoren beträgt 30 Jahre.
Die Senatoren werden in indirekter Wahl von einer Wahlversammlung mit rund 150.000 Mitgliedern gewählt. Der Wahlversammlung gehören die Abgeordneten, die Generalräte, die Regionalräte und die Delegierten der Gemeinderäte an, die 95% der Wahlversammlung stellen.
Je nach Einwohnerzahl des Departements ist der Wahlmodus unterschiedlich. In Departements, die bis zu drei Senatoren wählen, kommt die Mehrheitswahl zur Anwendung. In Departements, die vier und mehr Senatoren wählen, erfolgt die Wahl nach dem Verhältniswahlrecht.
Die rund zwei Millionen französischen Staatsangehörigen, die außerhalb Frankreichs leben, werden von zwölf Senatoren vertreten, die von den 155 Mitgliedern des Wahlkollegiums der Versammlung der Auslandsfranzosen gewählt werden.
Die Senatswahlen sind die einzigen Wahlen, bei denen Wahlpflicht für die Mitglieder der Wahlversammlung besteht.
Der Senat als eine ständige Institution (d. h. ohne feste Legislaturperiode) ist ein stabiler Pol im Gefüge der Republik, denn die Teilerneuerung trägt dazu bei, dass ein plötzlicher Wechsel der Mehrheit in der Nationalversammlung ausbalanciert werden kann. Außerdem kann der Senat nicht wie die Nationalversammlung aufgelöst werden. Ein Ausdruck dieser Stabilität ist auch die in der Verfassung von 1958 vorgesehene Regelung, dass im Falle einer Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik dessen Befugnisse auf den Senatspräsidenten übergehen (z. B. 1969 nach dem Rücktritt von General de Gaulle).
Wie die Nationalversammlung hat auch der Senat die Aufgabe der Gesetzgebung. So kann er Gesetzesvorschläge einbringen, Gesetzesvorlagen der Regierung und des Parlaments beraten und Abänderungsanträge einbringen. Wenn sich die beiden Kammern nicht einigen können, gibt allerdings die Nationalversammlung bei einer abschließenden Lesung den Ausschlag. Verfassungsänderungen müssen zunächst von der Nationalversammlung und vom Senat und danach vom Kongress, in dem alle Abgeordneten und Senatoren gemeinsam tagen, mit Dreifünftelmehrheit beschlossen werden. Zur Kontrolle der Regierungsarbeit verfügt der Senat über eine Reihe von Mitteln: Debatten über Regierungserklärungen, mündliche und schriftliche Anfragen und die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Informationsgremien. Der Senat kann die Regierung nicht durch ein Misstrauensvotum stürzen.
Senatswahlen und Sitzverteilung 2004