Französische Botschaft in Deutschland


Wie man Staatspräsident wird

Wie wird man Staatspräsident?

 Wer kann Staatspräsident werden?

 Wie verläuft der Wahlkampf?

 Wie finanzieren die Kandidaten ihre Kampagne?

 Wie wird der Präsident gewählt und wie lange dauert sein Mandat?

 Was passiert im Todesfall oder beim Rücktritt eines Staatspräsidenten?

Wer kann Staatspräsident werden?

Die Kandidaten müssen bestimmte Bedingungen und Formalitäten erfüllen. Die vier Bedingungen sind:

  die französische Nationalität,
  das Wahlrecht und ein Mindestalter von 23 Jahren,
  den Verpflichtungen gemäß der Bestimmungen über die Rekrutierung der Streitkräfte genügt zu haben (vor der Abschaffung der Wehrpflicht reichte es, wenn der Kandidat erfasst worden war - die Ableistung des Militärdienstes war nicht unbedingt nötig),
  die „moralische Würde“ der Kandidaten, was allerdings nicht genauer definiert ist.

Ferner müssen zwei Formalitäten erfüllt werden:

  Der Kandidat muss die Unterschrift von 500 Mandatsträgern aus mindestens 30 verschiedenen Departements oder Überseegebietskörperschaften erhalten, wobei über ein Zehntel dieser Mandatsträger nicht aus dem gleichen Departement oder der gleichen Überseegebietskörperschaft stammen darf.

Diese so genannte Kandidatenvorstellung soll unernste Kandidaturen vermeiden und Kandidaturen von nationaler Bedeutung absichern.

  Der Kandidat muss ferner dem Verfassungsrat eine Erklärung über seine Vermögensverhältnisse zukommen lassen, was eine bessere Transparenz des politischen Lebens gewährleistet. Diese Erklärung betrifft insbesondere die Eigenmittel des Kandidaten. Sie muss im Laufe des Monats, in dem das Mandat des Präsidenten abläuft, neu ausgefertigt werden, um festzustellen, wie sich die Vermögensverhältnisse verändert haben.

  Eine weitere Bedingung ist die Erstellung eines Wahlkampfkontos, das innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl an den Verfassungsrat gehen muss.

Wenn alle Formalitäten erfüllt sind, erstellt der Verfassungsrat die Wahlliste und gibt sie mindestens 15 Tage vor dem ersten Wahlgang an das Amtsblatt (journal officiel) weiter.

Wie verläuft der Wahlkampf?

Das Gesetz legt einen genauen aber flexiblen Zeitrahmen für das Abhalten der Präsidentschaftswahlen fest. Sie müssen mindestens 20 Tage und höchstens 35 Tage vor dem Ablauf der Amtszeit des scheidenden Staatspräsidenten stattfinden.

Der Wahlkampf beginnt offiziell am Tag der Veröffentlichung der Kandidatenliste, mindestens aber 15 Tage vor dem ersten Wahlgang. Er wird an dem Freitag, der dem ersten Wahlgang vorausgeht, um Mitternacht unterbrochen.

Der Wahlkampf wird am Tag der Veröffentlichung der Namen der beiden Kandidaten für den zweiten Wahlgang wieder aufgenommen und endet endgültig an dem Freitag, der dem zweiten Wahlgang vorausgeht, um Mitternacht.

Die Gesamtdauer des offiziellen Wahlkampfes ist ca. 30 Tage.

Die verschiedenen Kandidaten müssen von staatlicher Seite alle gleich behandelt werden. Das bedeutet konkret:

  dass ihnen ein Minimum an Plakatwerbung gestattet wird,
  dass die Kosten für den Versand der Kandidateninformationen übernommen werden,
  dass sie alle über eine Mindestsendezeit in Radio und Fernsehen verfügen.

Eine nationale Kontrollbehörde wacht über die Einhaltung dieser Gleichbehandlung. Die Medienkontrollbehörde überprüft die Sendezeiten der verschiedenen Kandidaten.

Traditionsgemäß durften Meinungsumfragen nicht mehr während der letzten Woche vor einem Wahlgang veröffentlicht werden, um ein objektives Entscheiden der Wähler zu bewahren. Dieser Punkt wurde durch ein Gesetz von Februar 2002 geändert. Seitdem dürfen Meinungsumfragen noch am Abend vor dem jeweiligen Wahlgang veröffentlicht werden.

Wie finanzieren die Kandidaten ihre Kampagne?

Die Kandidaten müssen ein Wahlkampfkonto führen, das die Herkunft der Einnahmen und die Art der getätigten Ausgaben genauestens zurückverfolgen lässt. Sie dürfen dieses Konto nicht persönlich führen, sondern müssen eine andere Person damit beauftragen. Das Konto muss laut Gesetz vom 5. April 2006 innerhalb von zwei Monaten nach dem zweiten Wahlgang bei der nationalen Kommission für Wahlkampfausgaben und die Finanzierung politischer Parteien hinterlegt werden, um dessen Gültigkeit zu überprüfen. Bisher lag die Überprüfung der dieser Konten im Aufgabenbereich des Verfassungsrat.

Die Ausgaben für die Kandidaten im ersten Wahlgang waren bisher auf maximal 13,7 Millionen Euro begrenzt, die Ausgaben für die Kandidaten des zweiten Wahlgangs auf 18,3 Millionen. Mit dem Dekret vom 1. Februar 2007 wurde die Ausgabengrenze für die Wahl um 18% erhöht. Die Erstattung der Wahlkampfkosten ist vorgesehen, sie liegt für alle Kandidaten bei einem Zwanzigstel der Ausgabenobergrenze und seit 2001 bei der Hälfte der Obergrenze für alle, die im ersten Wahlgang über 5% der Stimmen erhielten. Die Erstattungen dürfen die von den Kandidaten angegebenen Ausgaben nicht übersteigen.

Spenden von Privatpersonen sind auf 4.574 Euro begrenzt. Jede Spende ab einer Summe von 152,50 Euro muss per Scheck erfolgen. Seit 1995 sind Spenden von Privatunternehmen verboten.

Gesetzesverstöße werden mit Geldstrafen geahndet. Ein Kandidat, der die Ausgabengrenze überschritten hat, muss dem Staat genau diesen Betrag zurückerstatten. Ein Kandidat für die Präsidentschaftswahl darf jedoch nicht für unwählbar erklärt werden.

Wie wird der Präsident gewählt und wie lange dauert sein Mandat?

Nach der Präambel der Verfassung vom 4. Oktober 1958 erfolgte die Wahl des Staatspräsidenten zuerst nicht allgemein und direkt sondern durch ein Wahlkollegium, das aus den Abgeordneten und Senatoren, den Generalräten, aus Bürgermeistern und Abgeordneten der Stadträte bestand und über 80.000 Personen zählte.

Seit der Verfassungsänderung vom 6. November 1962 wird der Staatspräsident allgemein und direkt gewählt, und zwar durch alle volljährigen französischen Bürger in zwei Wahlgängen durch Mehrheits- und Persönlichkeitswahl.

Um gewählt zu werden, muss der Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen (also 50% plus eine Stimme). Wenn kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht (was bei allen Präsidentschaftswahlen bisher der Fall war), kommt es im zweiten Wahlgang zur Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.

Seit dem Volksentscheid vom 24. September 2000 über eine Verfassungsänderung ist die Mandatszeit des Staatspräsidenten von sieben auf fünf Jahre verkürzt. Die Wiederwahl ist weiterhin möglich. Ein erstmaliges Vorhaben, die Mandatszeit zu verkürzen, hatte 1973 keinen Erfolg.

Was passiert im Todesfall oder beim Rücktritt eines Staatspräsidenten?

Die Vertretung des Staatschefs übernimmt bis zur Wahl eines neuen Präsidenten der Senatspräsident. Dies ist eine Neuerung der 5. Republik; vorher übte der Präsident der Nationalversammlung diese Funktion aus. Auf diese Weise soll das Entstehen eines Machtvakuums in dem Fall vermieden werden, dass der Präsident nach Auflösung der Nationalversammlung sein Amt niederlegt. Da der Senat nicht aufgelöst werden kann, ist das Fortbestehen der Präsidialmacht gewährleistet.

Die Amtsübernahme erfolgt unmittelbar nach dem Rücktritt oder dem Tod des Präsidenten. Jedoch hat der Übergangspräsident nicht die gleichen Befugnisse wie ein gewählter ordentlicher Staatspräsident, um die Umsetzung einer eigenständigen Politik zu vermeiden. Er kann nicht:

  über einen Gesetzentwurf per Volksentscheid abstimmen lassen,
  die Nationalversammlung auflösen,
  eine Verfassungsänderung vornehmen.

Ein solcher Fall des Übergangs trat bisher nur zweimal ein: im April 1969, mit dem Rücktritt General de Gaulles nach dem Scheitern der Volksabstimmung, die er im April 1974 initiiert hatte, und mit dem Tod von Präsident Pompidou. In beiden Fällen wurde das Amt in der Interimszeit durch den Senatspräsidenten Alain Poher ausgeübt.

Politisch kommt der Interimszeit eine unterschiedliche Bedeutung zu, je nachdem ob der Senatspräsident Kandidat für die nächste Präsidentschaftswahl ist oder nicht. Seine moralische Autorität ist im zweiten Fall natürlich geringer. 1969 war Alain Poher Präsidentschaftskandidat.

Falls der Senatspräsident die Vertretung nicht übernehmen kann, muss die Regierung das Amt kollektiv ausüben.

 

Quelle: www.vie-publique.fr