Grundsatz der Freizügigkeit
Für Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums gilt das Recht auf Freizügigkeit und Niederlassung in Frankreich. Sie können, wie französische Staatsbürger, jede selbstständige oder nicht selbstständige Tätigkeit (bis auf bestimmte Stellen im öffentlichen Dienst) ausüben und benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Aufenthaltsbestimmungen
Bürger aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung. Sie können sich in Frankreich aufhalten und arbeiten, wenn sie im Besitz eines gültigen Passes oder Personalausweises sind. Erwachsene können jedoch, wenn sie dies wünschen, an ihrem Wohnort einen Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung stellen.
Die Betroffenen müssen allerdings nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer sind.
Arbeitnehmer müssen eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag von ihrem Arbeitgeber vorweisen können.
Regelungen für acht neue EU-Mitglieder
Seit dem 1. Mai 2006 erhalten Staatsbürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, der Slowakei, Tschechien und Ungarn einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt in Frankreich. Damit wird die Öffnung des französischen Arbeitsmarktes nach der zweijährigen Übergangszeit vollzogen.
Die Öffnung des Arbeitsmarktes bezieht sich auf insgesamt 61 Berufe in den Wirtschaftssektoren Hotel- und Gaststättengewerbe, Nahrungsmittelindustrie, Baugewerbe, Landwirtschaft und Handel.
Selbstständige wie nicht selbstständige Erwerbstätige benötigen weiterhin eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis wird nach den Bedingungen des geltenden Rechts für Staatsbürger aus Drittländern erteilt. Jedoch wird Arbeitnehmern aus EU-Ländern Vorrang vor Arbeitnehmern aus Drittländern gewährt.
Die Einschränkungen für den französischen Arbeitsmarkt gelten nicht für Staatsbüger aus Zypern und Malta.